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   LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2009 - L 17 U 256/08   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2009 - L 17 U 256/08 (https://dejure.org/2009,77935)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.12.2009 - L 17 U 256/08 (https://dejure.org/2009,77935)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - L 17 U 256/08 (https://dejure.org/2009,77935)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Verwaltungsverfahren - Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X - Prüfungsumfang und Prüfungsverfahren - fehlender Vortrag neuer Tatsachen oder Beweismittel - Berufung auf Bindungswirkung ohne erneute Sachprüfung - beschränkte gerichtliche Kontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 26/00 R

    Geschiedenenwitwenrente - Kindererziehung im Zeitpunkt der Ehescheidung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2009 - L 17 U 256/08
    Hierzu kann der Kläger zwar Gesichtspunkte beisteuern, die umfassende Prüfung erfolgt aber letztlich von Amts wegen (BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 8; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 23).

    Dabei ist die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Argumente beschränkt (BSGE 79, 297, 299; BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 8).

  • BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90

    Überprüfung der Rechtswidrigkeit unanfechtbarer belastender Verwaltungsakte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2009 - L 17 U 256/08
    In der zweiten Alternative, nämlich ob von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, gliedert sich das Überprüfungsverfahren - der Wiederaufnahme nach § 179 SGG i. V. m §§ 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ähnelnd - in drei Abschnitte (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 33; BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20; Senatsurteil vom 07.03.2007 - L 17 U 49/06; Bereiter- Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung (Handkommentar), § 44 SGB X Rdnr. 7.1): (1) Ergibt sich im Rahmen des Überprüfungsantrags nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Ursprungsbescheides berufen.

    Denn sie soll nicht durch aussichtslose Anträge, die beliebig oft wiederholt werden können, immer wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1).

  • BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 44/01 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - zweite Sperrzeit - Erlöschen - Überprüfungsantrag -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2009 - L 17 U 256/08
    Hierzu kann der Kläger zwar Gesichtspunkte beisteuern, die umfassende Prüfung erfolgt aber letztlich von Amts wegen (BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 8; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 23).
  • BSG, 04.02.1998 - B 9 V 16/96 R

    Zugunstenverfahren - Rücknahme - Vertrauensschutz - unmittelbare Kriegseinwirkung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2009 - L 17 U 256/08
    Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X Rdnr. 2; Vogelsang in Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 Rdnr. 1 b).
  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Wiederaufnahme des Verfahrens - Prüfung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2009 - L 17 U 256/08
    In der zweiten Alternative, nämlich ob von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, gliedert sich das Überprüfungsverfahren - der Wiederaufnahme nach § 179 SGG i. V. m §§ 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ähnelnd - in drei Abschnitte (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 33; BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20; Senatsurteil vom 07.03.2007 - L 17 U 49/06; Bereiter- Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung (Handkommentar), § 44 SGB X Rdnr. 7.1): (1) Ergibt sich im Rahmen des Überprüfungsantrags nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Ursprungsbescheides berufen.
  • OLG Hamm, 06.11.2000 - 6 U 34/00

    Verkehrssicherungspflichten für Verkaufsräume in einem "Großhandelsmarkt"

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2009 - L 17 U 256/08
    Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die dagegen erhobenen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und mit Urteil vom 17.05.2005 abgewiesen (S 6 U 34/00).
  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2009 - L 17 U 256/08
    Zweifelhaft ist die im Urteil des BSG vom 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 angedeutete Auffassung, wonach es im Rahmen einer Antragstellung nach § 44 SGB X (generell?) ausreichend sein soll, wenn der Kläger "eine umfassende Überprüfung beantragt".
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2007 - L 17 U 49/06

    Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztenrente aufgrund eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2009 - L 17 U 256/08
    In der zweiten Alternative, nämlich ob von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, gliedert sich das Überprüfungsverfahren - der Wiederaufnahme nach § 179 SGG i. V. m §§ 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ähnelnd - in drei Abschnitte (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 33; BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20; Senatsurteil vom 07.03.2007 - L 17 U 49/06; Bereiter- Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung (Handkommentar), § 44 SGB X Rdnr. 7.1): (1) Ergibt sich im Rahmen des Überprüfungsantrags nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Ursprungsbescheides berufen.
  • BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 57/96

    Einlkommensanrechnung bei einer wiederkehrenden Leistung, Anrechenbarkeit einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2009 - L 17 U 256/08
    Dabei ist die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Argumente beschränkt (BSGE 79, 297, 299; BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 8).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.02.2005 - L 6 U 398/03

    Zulässigkeit der Rücknahme eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2009 - L 17 U 256/08
    Soweit die Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG beantragt hatte, war diesem Antrag mithin nicht zu entsprechen, weil eine erneute Sachprüfung auch über § 109 SGG nicht in Betracht kam (Senatsurteil vom 19.10.2005 - L 17 U 257/04; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.02.2005 - L 6 U 398/03).
  • BSG, 03.02.1988 - 9a RV 18/86

    Bindend gewordener Verwaltungsakt - Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts -

  • BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85

    Kürzung der Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente - Witwenrente

  • BSG, 28.01.1981 - 9 RV 29/80

    Zugunstenbescheid im sozialrechtlichen Verfahren - Wiederholte Ablehnung -

  • BSG, 22.06.1977 - 10 RV 67/76

    Ärztliches Gutachten - Antrag auf Anhörung eines Arztes - Gleiches Beweisthema -

  • BSG, 18.06.2007 - B 2 U 60/07 B
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2011 - 12 A 1292/09

    Elternteile sind für eine vollstationäre Leistung der Eingliederungshilfe für

    §§ 578ff. ZPO oder nach § 51 VwVfG - zu differenzieren ist, vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 5. September 2006, - B 2 U 24/05 R -, BSGE 97, 54, juris; LSG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2009 - L 17 U 256/08 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2010 - L 1 U 2697/09 -, UV-Recht Aktuell 2010, 167, juris.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.01.2012 - L 17 U 483/10

    Unfallversicherung

    Auch wenn die neue Entscheidung ebenso lautet wie die bindend gewordene, ist in einem solchen Fall der Streitstoff in vollem Umfang erneut zu überprüfen (vgl. zum Vorstehenden: Senatsbeschluss vom 02.12.2009 - L 17 U 256/08 - UV-Recht Aktuell 2010, 1015-1024 m. w. N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2017 - L 9 U 2434/15
    Ergeben sich im Rahmen der Überprüfung keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der bindenden Entscheidung und hat der Antragsteller keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen, darf sich nicht nur der Sozialleistungsträger ohne erneute Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen, sondern auch die gerichtliche Kontrolle ist auf die Frage des Vorliegens neuer Tatsachen oder Erkenntnisse beschränkt; die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG kann dann abgelehnt werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2009 - L 17 U 256/08 - LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.02.2005 - L 6 U 398/03 -, Juris).
  • SG Köln, 11.03.2015 - S 18 U 281/14

    Prüfung des Vorliegens einer Berufskrankheit; Rücknahme eines rechtswidrigen

    Allerdings geht die Rechtsprechung (vergl. LSG-NRW, Urteil vom 02.12.2009 - L 17 U 256/08) davon aus, dass bei der Anwendung des § 44 SGB-X mit Blick auf den notwendigen Prüfungsumfang zu differenzieren ist:.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.05.2010 - L 1 R 85/07

    Fehlende Zugehörigkeit eines VEB Wohnungsbaukombinat Projektierung und

    Es kann hier offen bleiben, ob das Gericht eine erneute Sachprüfung vorzunehmen hat, wenn - wie hier - kein neuer Sachverhalt vorgetragen wurde, oder ob in einem solchen Fall die Bindungswirkung einer erneuten Sachprüfung entgegensteht (so Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 2009 - L 17 U 256/08 - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2011 - L 11 AS 769/10
    Die jüngst vom LSG Nordrhein-Westfalen aufgeworfenen Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 44 SGB X vor einer Prüfung der Richtigkeit der früheren Entscheidung die Verwaltungsbehörde nach ihrem Ermessen darüber zu befinden hat, ob sie aufgrund eines Zugunstenantrages - z. B. durch Einholung eines medizinischen Gutachtens - in eine nochmalige Prüfung des früher abgelehnten Anspruchs eintreten oder sich, ausgehend von den bisherigen Feststellungsgrundlagen des abgelehnten Anspruchs, auf die Entscheidung beschränken will, der Zugunstenantrag lasse keine Gesichtspunkte erkennen, die eine erneute Prüfung des Anspruchs rechtfertigten (Urteil vom 2. Dezember 2009 - L 17 U 256/08, Rn 31; Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 2 U 1/10 R), ist in dem vorliegend angefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich gewesen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2011 - L 11 AS 770/10
    Die jüngst vom LSG Nordrhein-Westfalen aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 44 SGB X vor einer Prüfung der Richtigkeit der früheren Entscheidung die Verwaltungsbehörde nach ihrem Ermessen darüber zu befinden hat, ob sie aufgrund eines Zugunstenantrages - z. B. durch Einholung eines medizinischen Gutachtens - in eine nochmalige Prüfung des früher abgelehnten Anspruchs eintreten oder sich, ausgehend von den bisherigen Feststellungsgrundlagen des abgelehnten Anspruchs, auf die Entscheidung beschränken will, der Zugunstenantrag lasse keine Gesichtspunkte erkennen, die eine erneute Prüfung des Anspruchs rechtfertigten (Urteil vom 2. Dezember 2009 - L 17 U 256/08, Rn 31; Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 2 U 1/10 R), ist in dem vorliegend angefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich gewesen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2011 - L 11 AS 771/10
    Die jüngst vom LSG Nordrhein-Westfalen aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 44 SGB X vor einer Prüfung der Richtigkeit der früheren Entscheidung die Verwaltungsbehörde nach ihrem Ermessen darüber zu befinden hat, ob sie aufgrund eines Zugunstenantrages - z. B. durch Einholung eines medizinischen Gutachtens - in eine nochmalige Prüfung des früher abgelehnten Anspruchs eintreten oder sich, ausgehend von den bisherigen Feststellungsgrundlagen des abgelehnten Anspruchs, auf die Entscheidung beschränken will, der Zugunstenantrag lasse keine Gesichtspunkte erkennen, die eine erneute Prüfung des Anspruchs rechtfertigten (Urteil vom 2. Dezember 2009 - L 17 U 256/08, Rn 31; Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 2 U 1/10 R), ist in dem vorliegend angefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich gewesen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2011 - L 11 AS 773/10
    Die jüngst vom LSG Nordrhein-Westfalen aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 44 SGB X vor einer Prüfung der Richtigkeit der früheren Entscheidung die Verwaltungsbehörde nach ihrem Ermessen darüber zu befinden hat, ob sie aufgrund eines Zugunstenantrages - z. B. durch Einholung eines medizinischen Gutachtens - in eine nochmalige Prüfung des früher abgelehnten Anspruchs eintreten oder sich, ausgehend von den bisherigen Feststellungsgrundlagen des abgelehnten Anspruchs, auf die Entscheidung beschränken will, der Zugunsten-antrag lasse keine Gesichtspunkte erkennen, die eine erneute Prüfung des Anspruchs rechtfertigten (Urteil vom 2. Dezember 2009 - L 17 U 256/08, Rn 31; Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 2 U 1/10 R), ist in dem vorliegend angefochtenen Urteil überhaupt nicht entscheidungserheblich gewesen.
  • SG Aachen, 30.09.2011 - S 6 U 193/10

    Ausgangsbescheid wird nicht wegen unrichtiger Rechtsanwendung i.S.d. § 44 Abs. 1

    Werden deshalb im Rahmen des Zugunstenverfahrens keine neuen Tatsachen vorgebracht, besteht auch kein Anspruch auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG (LSG Niedersachsen-Bremen 3.2.2005 - L 6 U 398/03 = juris Rz 24; LSG Nordrhein-Westfalen 2.12.2009 - L 17 U 256/08 = juris Rz 31; Merten, in: Hauck/Noftz, § 44 SGB X Rdnr. 41).
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